Mitgliedsantrag der FGF

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FGF – Faschingsgesellschaft FERINGA
München – Johanneskirchen e.V.


Satzung der
Faschingsgesellschaft „FERINGA“ München – Johanneskirchen e.V.

§ 1 Name, Sitz, Gerichtsstand und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „FGF – Faschingsgesellschaft Feringa München –
Johanneskirchen e. V.“. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts München unter
VR 9320 eingetragen.
2. Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist München.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und weltanschaulich neutral.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege der Eigenheit des Faschingsbrauchtums
insbesondere in Bayern. Er ist dabei bestrebt, bodenständigem Humor Geltung zu
verschaffen.
3. Der Vereinszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass die zur Verfügung
stehenden Geldmittel verwendet werden für:
a) die Zusammenarbeit mit regionalen und überregionalen Faschingsvereinen, die
ebenfalls Faschingsbrauchtum pflegen und fördern
b) Gestellung eines Prinzenpaares
c) Organisation und Durchführung von Faschingsveranstaltungen (z.B. Faschingsumzug)
d) Unterrichtung und Auftritte der vereinseigenen Tanzgruppierungen.
§ 3 Steuerbegünstigung
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen des Vereins besteht nicht und entsteht auch nicht
dadurch, dass Fördermaßnahmen mehrmals oder über einen längeren Zeitraum
gewährt werden. Die Vereinsorgane entscheiden nach freiem Ermessen, welche
Vereinszwecke verfolgt werden und in welchem Umfang dies geschieht.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen, Unternehmen oder sonstige
Organisationen werden. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch schriftliche
Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Teamausschuss.
Bei Ablehnung der Beitrittserklärung ist der Teamausschuss nicht verpflichtet, die
Gründe dem Betroffenen mitzuteilen. Beschwerde oder Beschreitung des Rechtsweges
sind ausgeschlossen.
2. Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können nur Mitglied
werden, wenn die Beitrittserklärung von einem Erziehungsberechtigten unterschrieben
ist. Bei Kindern unter 14 Jahren muss ein Erziehungsberechtigter ebenfalls Mitglied sein.
3. Über die Ernennung von Ehrenmitgliedern oder Ehrenpräsidenten, die sich
außerordentliche Verdienste um die Feringa erworben haben, beschließt der
Teamausschuss. Der Vorschlag hierzu kann durch jedes Mitglied erfolgen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
1. durch Ableben.
2. durch freiwillige schriftliche Austrittserklärung mit einer Kündigungsfrist von 6 Wochen
zum Ende des Halbjahres, oder durch Kündigung zum Ende des Monats, in dem die
behördliche Abmeldung erfolgt, für den Fall eines Wohnortwechsels.
3. durch Ausschluss.
Dieser erfolgt durch den Teamausschuss. Gegen den Ausschluss kann Berufung an das
Schiedsgericht binnen 14 Tagen nach Zustellung der Ausschlussverfügung eingelegt
werden. Diese ist schriftlich und per Einschreibebrief an die Geschäftsstelle (Büro) zu
senden. Das zuständige Vorstandsmitglied des Büros oder der zuständige
Schriftverkehrsbeauftragte ist verpflichtet, sowohl das Team I (Vorstand), als auch das
Schiedsgericht zu verständigen. Letzteres hat dann in eigener Zuständigkeit bis
spätestens 4 Wochen nach Eingang der schriftlichen Berufung über diese zu beschließen
und das Ergebnis dem Betroffenen und dem Team I (Vorstand) schriftlich mitzuteilen.
Im Falle der Berufung ruhen die Rechte des Mitgliedes bis zur Entscheidung des
Schiedsgerichtes.
4. durch Streichung von der Mitgliederliste.
Mitglieder, die ihrer Beitragspflicht nicht nachkommen oder solche, die sonstigen
finanziell berechtigten Forderungen der Feringa nicht nachkommen, können von der
Mitgliederliste gestrichen werden. In diesem Fall ruhen die Rechte als Mitglied bis zur
Beitragszahlung bzw. Abdeckung der Forderung, oder bis zur Stellungnahme des
Betroffenen. Höchstens jedoch für die Dauer von maximal 2 Jahren – danach wird die
Mitgliedschaft beendet.
Für den Fall der Berufung ruhen die Rechte des Mitgliedes bis zur Entscheidung des
Schiedsgerichtes.
Ausgeschiedenen Mitgliedern stehen keinerlei Rechte noch Forderungen an das
Vereinsvermögen zu. Forderungen, die bis zum Ausscheiden als Mitglied seitens der
Feringa nicht eingebracht werden können, werden nötigenfalls gerichtlich eingeklagt.
§ 6 Rechte der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung. Die Vertreter
Juristischer Personen, Unternehmen oder sonstiger Organisationen bedürfen hierzu einer
Genehmigung des berufenen gesetzlichen Vertreters. Ansonsten kann das Stimmrecht
nur persönlich ausgeübt werden.
Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr haben kein Stimmrecht, können jedoch
jederzeit an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
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2. Alle Mitglieder haben das Recht, jedem Vereinsorgan, jedem Team und jedem einzelnen
Funktionsträger Vorschläge zu unterbreiten. Vorschläge müssen entsprechend geprüft
und weitergeleitet werden und die Entscheidung ist dem Mitglied zumindest mündlich
bekanntzugeben.
3. Jedes Mitglied hat das Recht, bei jedem Vereinsorgan und bei jedem Team Anträge zu
stellen und eine schriftliche Entscheidung darüber zu verlangen (= Protokoll u.a.).
4. Alle Mitglieder haben das Recht an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
auch an Meetings sämtlicher Vereinsorgane bzw. Teams, es sei denn, das jeweilige
Organ bzw. Team beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit ein anderes. Die letzte
Entscheidung fällt das Team I.
5. Alle Mitglieder haben das Recht, die Anlagen des Vereines unter Beachtung der
jeweiligen Hausordnung bzw. Verfügung zu benutzen, es sei denn, die Interessen der
Organe bzw. der Teams stehen im Gegensatz. Die letzte Entscheidung fällt das Team I.
6. Aktive Mitglieder haben im Konfliktfall stets den Vorzug vor passiven Mitgliedern.
§ 7 Pflichten der Mitglieder – Mitgliedsbeiträge
1. Aktive Mitglieder
Aktive Mitglieder sowie alle gewählten Funktionsträger sind verpflichtet, bei allen
Veranstaltungen, Auftritten, Einzügen, Vorbereitungen für die Faschingssaison oder
sonstigen saisonbedingten oder anfallenden Arbeiten den Weisungen der zuständigen
Vorstandsmitglieder bzw. deren Beauftragten unbedingt Folge zu leisten.
Zuwiderhandlungen können den sofortigen Ausschluss aus dem Team nach sich ziehen,
den der Teamausschuss beschließt.
2. Alle Mitglieder sind verpflichtet:
a) die Ziele des Vereins im Rahmen ihrer Möglichkeiten nach besten Kräften zu
fördern
b) das Ansehen des Vereins in keiner Weise zu schädigen
c) das Vereinseigentum, geliehene Gegenstände, Fahrzeuge, Geräte, Bekleidung,
Ausrüstung und dergleichen schonend zu behandeln bzw. auf Aufforderung
rechtzeitig in sauberem und ordentlichem Zustand zurückzugeben
d) für Ordnung und Sauberkeit von benützten Anlagen zu sorgen
e) verursachte Beschädigungen selbst wieder in Ordnung zu bringen oder die
entsprechenden Kosten dafür zu tragen
f) Ideen und Informationen, die aus dem Verein kommen oder nur diesen betreffen,
Dritten nicht preiszugeben
g) die gegebenen Informationsmöglichkeiten bestmöglich zu nutzen.
3. Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder sind zur pünktlichen Beitragszahlung durch das Einzugsverfahren mittels
Lastschrift verpflichtet. Über Ausnahmen bezüglich Art der Beitragszahlung entscheidet
das Team I (Vorstand). Mahngebühren und damit verbundene zusätzliche
Portogebühren, sowie anfallende Schreibgebühren und Buchungsgebühren sind vom
Mitglied zu erstatten. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühren
beschließt die Mitgliederversammlung.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht ausgenommen, jedoch nur für die Dauer von
12 Monaten.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. Das Team I (= Vorstand) T 1 (§ 9)
2. Das erweiterte Team 1 ET 1 (§ 10)
3. Der Teamausschuss TA (§ 11)
4. Der erweiterte Teamausschuss ETA (§ 12)
5. Das Schiedsgericht SG (§ 13)
6. Die Mitgliederversammlung MGV (§ 15)
§ 9 Das Team I (= Vorstand) (T 1)
1. Das Team I besteht aus:
a) dem 1. Vorstand
b) dem 2. Vorstand
c) dem 3. Vorstand (Kassier)
d) dem 4. Vorstand
e) dem 5. Vorstand
Die Wahl eines 4. und 5. Vorstandsmitglieds ist nicht zwingend erforderlich.
2. Der 1., 2. und 3. Vorstand vertreten den Verein nach außen und zwar gerichtlich und
außergerichtlich. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Ein eventueller 4. und 5. Vorstand
vertritt den Verein nach innen allein und nach außen jeweils zusammen mit dem 1., 2.
oder 3. Vorstand.
3. Die Vorstandsmitglieder leiten den Verein entsprechend ihrer eigenen Vereinbarungen
und sind für alle Angelegenheiten des Vereines zuständig, soweit diese nicht durch die
Satzung anderen Vereinsorganen zugewiesen sind.
4. Ihre Aufgaben ergeben sich aus der Satzung und den Beschlüssen der Vereinsorgane.
5. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben können die Vorstandsmitglieder jederzeit andere Mitglieder
heranziehen oder beauftragen.
6. An Beschlussfassungen des Vorstands wirken alle Vorstandsmitglieder mit. Der
Vorstand fasst seine Beschlüsse im Regelfall mündlich und mit einfacher
Stimmenmehrheit. Ansonsten können Beschlüsse auch schriftlich oder fernmündlich
gefasst werden. Die Schriftform gilt durch Telefax, Email oder durch sonstige
dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt.
7. Haben die Vorstandsmitglieder untereinander unüberwindbare Meinungsverschiedenheiten,
so kann jeder den Teamausschuss anrufen. Die Vorstandsmitglieder
haben den TA anzurufen, noch bevor sie das Schiedsgericht einberufen. An einen
Beschluss des TA haben sich für diesen Fall dann alle Vorstandsmitglieder zu halten.
8. Besondere Rechte und Befugnisse:
a) Termin- und Veranstaltungsplanung ist ausschließlich Sache des 1., 2. und 3.
Vorstands.
b) Jeglicher Schriftverkehr, jegliche Geschäftsabwicklung, mündliche Vereinbarungen
oder Anfragen dazu durch Funktionsträger usw. bedürfen der vorherigen
Zustimmung des 1., 2. oder 3. Vorstands.
c) Die Vorstandsmitglieder können je nach Bedarf Teams einrichten und unter
Beachtung der Satzung die interne Organisation ändern oder erweitern, sowie
bestehende Teams mit Zustimmung des TA auflösen.
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d) Die Vorstandsmitglieder können Mitglieder des TA´s und des ETA´s im Einzelfall
abberufen, wenn diese ihren Aufgaben nicht nachkommen oder sonst das
Vereinsinteresse betreffend zwingende Gründe vorhanden sind, die dann den
Abberufenen darzulegen sind und sofern das TA/ ETA- Mitglied nicht von der
Mitgliederversammlung gewählt wurde.
e) Dem abberufenen Funktionsträger bleibt das Berufungsrecht über das
Schiedsgericht.
f) Die Vorstandsmitglieder können andere aktive Mitglieder ebenfalls aus unter d)
genannten Gründen in gleicher Weise abberufen. Diesen Mitgliedern bleibt das
Berufungsrecht über den TA.
9. Besondere Pflichten und Aufgaben:
a) Buchführung und Führung der Vereinskassen und Vereinskonten, im Rahmen ihrer
Möglichkeiten oder durch Beauftragte
b) Führung eines Schriftverkehrsnachweises
c) Einholung der Jahresberichte aller Teammanager
d) Aufstellung eines Gesamtjahresberichtes
e) Aufstellung eines Geschäftsberichtes
f) Interne und externe Organisation
g) Einführung und Kontrolle von Richtlinien, Verordnungen und Verfügungen
h) Durchführung von Veranstaltungen auch außerhalb des Faschings
i) Information der Vereinsorgane, der Teams und der Mitglieder
j) Unterstützung aller Teammanager bei deren Aufgaben im Rahmen ihrer eigenen
Möglichkeiten
k) Betreuung und Motivation aller, insbesondere der aktiven Mitglieder
l) Besuch von Meetings der einzelnen Teams und deren Veranstaltungen usw. in
gewissen Zeitabständen oder auf Antrag der Teammanager
m) Einberufung des TA´s und des ETA´s in regelmäßigen Zeitabständen
n) Je nach Bedarf Einberufung und Aufklärung einzelner Teams
o) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
10. Wahl der Vorstandsmitglieder
Die Vorstandsmitglieder sind von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren
einzeln und geheim zu wählen, ab Wahltag gerechnet. Sie bleiben bis zur nächsten
ordnungsgemäßen Wahl im Amt und haben binnen 4 Wochen nach Ende ihrer
Amtsperiode den Nachfolger einzuarbeiten.
Wählbar sind nur Mitglieder, die am Tag der Wahl mindestens 6 Monate dem Verein
angehören und das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Tritt der 1., 2. oder 3 Vorstand vorzeitig zurück, so sind binnen 3 Monaten Neuwahlen
durch die Mitgliederversammlung durchzuführen. In dieser Zeit hat der Zurückgetretene
den anderen Vorstandsmitgliedern sein Amt ordnungsgemäß zu übergeben. Die
Aufgaben dessen bis zur Neuwahl hat das sog. erweiterte Team 1 zu übernehmen unter
Beachtung der Satzung.
§ 10 Das Erweiterte Team 1 (ET 1)
Die Mitgliederversammlung wählt ein sog. erweitertes Team 1 für die Dauer von 2 Jahren von
mindestens 3 Mitgliedern. Scheidet ein Mitglied des ET 1 vorzeitig aus, so kann der ETA ein
Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer wählen.
§ 11 Der Teamausschuss (TA)
1. der TA besteht aus:
a) dem Team I (Vorstand)
b) dem ET 1
c) allen Teammanagern
2. Der TA hat folgende ihm durch die Satzung zugewiesene Aufgaben und Rechte
a) Annahme oder Ablehnung einer Beitrittserklärung (§ 4 Abs. 1)
b) Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenpräsidenten (§ 4 Abs. 3)
c) Ausschluss eines Mitgliedes mit 2/3 Mehrheit (§ 5 Ziff. 3)
d) Herausgabe einer Verpflichtungserklärung für aktive Mitglieder im Bedarfsfall
e) Vorbereitung aller Veranstaltungen, auch außerhalb des Faschings
f) Beschlussfassung bei unüberwindbaren Meinungsverschiedenheiten unter den
Mitgliedern des Team I (Vorstand) gemäß § 9 Abs. 7
g) Beschlussfassung über den Einspruch eines aktiven Mitgliedes, das von den
Mitgliedern des Team I (Vorstand) abberufen wurde (§ 9 Abs. 8 Buchst. d)
h) Beschlussfassung über Bekleidung, Musik und Ausrüstung aller Bühnenteams mit
Ausnahme des Hofstaates
3. Weitere Aufgaben und Rechte:
a) Beschlussfassung über die Zustimmung bei Rechtsgeschäften mit einem
Geschäftswert von mehr als € 7.500,- mit einfacher Stimmenmehrheit.
b) der TA vertritt die Belange aller Mitglieder dem Team I (Vorstand) gegenüber.
c) er hat die Pflicht, das Team I (Vorstand) bei allen Aufgaben mit Rat und Tat zu
unterstützen.
d) die Mitglieder des TA´s haben sich gegenseitig zu unterstützen und die Arbeit aller
Teams zu fördern und zu kontrollieren.
e) die Mitglieder des TA´s haben die Informationen zu lesen und für deren
Weiterleitung Sorge zu tragen.
f) alle weiteren Aufgaben ergeben sich aus der gesamten Satzung.
4. Meetings des TA
a) Der Teamausschuss wird von den Mitgliedern des Team I (Vorstand) nach Bedarf,
mindestens jedoch einmal vierteljährlich unter Angabe der Tagesordnung und
Einhaltung einer Frist von 7 Tagen zu einem Meeting einberufen. Die Einberufung
erfolgt schriftlich. Das Schriftformerfordernis gilt durch Telefax, Email oder durch
sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt.
Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge zu dieser Tagesordnung zu stellen.
Ansonsten wird auf das Antragsrecht aller Mitglieder verwiesen gemäß § 6 Abs. 2.
b) Darüber hinaus muss der TA ein Meeting abhalten, wenn:
- mindestens vier seiner Mitglieder dies unter Angabe der Gründe von einem der
Mitglieder des Team I (Vorstand) verlangen.
- wenn ein Mitglied des Team I (Vorstand) dies verlangt oder einen TA einberuft.
- mindestens 30% der Mitglieder des erweiterten Teamausschusses dies unter
Angabe der Gründe schriftlich verlangen.
5. Leitung des Teamausschusses
Der TA bzw. die Meetings sind von einem Mitglied des Team I (Vorstand) zu leiten, im
Verhinderungsfall kann der TA sich selbst einen Versammlungsleiter wählen.
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6. Unentschuldigtes Fehlen im TA
Zweimaliges unentschuldigtes Fehlen innerhalb einer Amtsperiode hat einen
automatischen Ausschluss aus dem TA zur Folge.
Jedes Mitglied des TA hat ein eventuelles Fernbleiben oder den verspäteten Besuch des
Meetings mit Begründung vor dem Meeting einem der Mitglieder des Team I (Vorstand)
bekanntzugeben, nötigenfalls schriftlich.
7. Beschlussfassung, Protokollführung, Vertretung im TA
a) Jedes Mitglied des TA´s hat eine Stimme. Diese Stimme kann im Ausnahmefall, d.h.
bei Erkrankung oder Verhinderung aus sonstigen schwerwiegenden Gründen an
den vom erweiterten Teamausschuss gewählten Stellvertreter des jeweiligen
Teammanagers übertragen werden.
b) Der von den Mitgliedern des Team I (Vorstand) zu ernennende Protokollführer hat
ebenfalls eine Stimme im TA.
c) Der TA fasst seine Beschlüsse mit den in der Satzung festgelegten Mehrheiten, im
Allgemeinen mit einfacher Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens 2/3 seiner
Mitglieder. Es gibt nur Ja- Stimmen oder Nein- Stimmen. Stimmenthaltungen
zählen nicht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ranghöchsten
Mitglieds des Team I (Vorstand) bzw. des Versammlungsleiters.
d) Beschlüsse sind in einem Protokoll schriftlich festzuhalten. Das Protokoll ist von
dem oder den Protokollführern und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben, es
ist spätestens eine Woche nach dem Meeting im Büro für jedes Mitglied einsehbar
aufzulegen, es sei denn, der TA stimmt gegen die Freigabe eines behandelten
Tagesordnungspunktes noch während des Meetings. Spätere Protokollkorrekturen
sind auf Antrag möglich.
8. Wahl der Mitglieder des Teamausschusses
a) Die Wahl der TA Mitglieder erfolgt grundsätzlich einmal jährlich durch den
erweiterten Teamausschuss, nach allgemeinen Neuwahlen durch die
Mitgliederversammlung spätestens drei Wochen nach dieser.
b) Ausnahme: Die Mitglieder des Team I (Vorstand) werden jeweils für die Dauer von 2
Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt (§ 9 Abs. 10), der oder die
Protokollführer von den Mitgliedern des Team I bestimmt. Sollten mehrere
Protokollführer bestimmt werden, so haben diese zusammen nur eine Stimme.
c) Wählbar sind nur Mitglieder, die am Tag der Wahl mindestens 6 Monate dem Verein
angehören.
d) Nachwahlen für die Nachfolge eines aus dem TA vorzeitig ausgeschiedenen
Mitgliedes durch den ETA sind jederzeit möglich. Der Nachfolger bleibt dann bis zur
nächsten periodischen Wahl im Amt.
§ 12 Der Erweiterte Teamausschuss (ETA)
1. Der ETA besteht aus:
a) dem Team I
b) einem, höchstens zwei Protokollführern
c) allen Funktionsträgern, die sich schriftlich bewerben
d) und je einem Betreuer/ Sprecher von Bühnenaktiven oder sonstigen aktiven Teams,
falls diese Teams einen solchen wählen wollen
2. Der ETA hat die ihm in der Satzung zugewiesenen Aufgaben und Rechte und darüber
hinaus folgende:
a) Vorbereitung, Durchführung und Abschluss aller größeren Veranstaltungen
b) Ausführung von gemeinsamen Arbeiten, die der TA nicht alleine bewältigen kann
c) Unterstützung aller Teams, insbesondere der eigenen nach besten Kräften
d) Informationsaustausch vor den Meetings
e) Beschlussfassung über die Zustimmung bei Rechtsgeschäften von mehr als
€ 10.000,-
f) Kontrolle der Arbeit des TA´s und aller Teams
g) Der ETA vertritt die Belange aller Mitglieder dem TA gegenüber.
3. Meetings des ETA
a) Der ETA wird von den Mitgliedern des Team I (Vorstand) nach Bedarf, mindestens
jedoch einmal vierteljährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer
Frist von 7 Tagen zu einem Meeting einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich.
Das Schriftformerfordernis gilt durch Telefax, Email oder durch sonstige
dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form als gewahrt.
Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge zu dieser Tagesordnung zu stellen.
Ansonsten wird auf das Antragsrecht aller Mitglieder verwiesen gemäß § 6 Abs. 2.
b) Darüber hinaus muss der ETA ein Meeting abhalten wenn:
- mindestens 10 seiner Mitglieder dies unter Angabe der Gründe von den
Mitgliedern des Team I (Vorstand) verlangen.
- der Teamausschuss die Einberufung des ETA´s beschließt.
4. Leitung des ETA´s
Grundsätzlich leitet ein Mitglied des Team I (Vorstand) den ETA. Auf Antrag des ETA´s
kann jedoch ein anderer Funktionsträger für einen bestimmten Zeitraum die Leitung des
ETA´s übertragen bekommen.
5. Unentschuldigtes Fehlen im ETA
wie TA gem. § 11 Abs. 6 entsprechend
6. Beschlussfassung und Protokollführung
a) Jedes Mitglied des ETA hat eine Stimme. Protokollführer haben zusammen nur eine
Stimme.
b) wie TA gem. § 11 Abs. 7 b) entsprechend
c) wie TA gem. § 11 Abs. 7 c) entsprechend
7. Wahl der Mitglieder des erweiterten Teamausschusses
a) Die nicht von der Mitgliederversammlung gewählten Funktionsträger werden nach
vorliegenden schriftlichen Bewerbungen vom Erweiterten Teamausschuss selbst
gewählt, grundsätzlich für die Dauer von 1 Jahr ab Wahltag.
b) Ein, höchstens zwei Protokollführer werden von den Mitgliedern des Team I
(Vorstand) bestimmt.
c) Die Sprecher (zus.) werden von den Bühnenaktiven oder sonstigen Aktiven gewählt,
im Ausnahmefall (z.B. Kindergarde/ Muskelkatergang usw.) wählen die gesetzlichen
Vertreter (Eltern).
d) Wählbar sind alle aufgenommenen Mitglieder.
e) Nachwahlen sind jederzeit möglich, wenn schriftliche Bewerbungen vorliegen.
8. Sinn und Zweck des ETA
Der ETA stellt einen Querschnitt der Meinungen der gesamten Mitgliederschaft dar,
insbesondere was Rechtsgeschäfte von mehr als € 10.000,- betrifft. Außerdem stellt er
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ein Gremium dar, das insbesondere den Fasching vorzubereiten, durchzuführen und
aufzuarbeiten hat.
§ 13 Das Schiedsgericht (SG)
1. Das SG besteht aus wenigstens drei, höchstens fünf von der MGV gewählten
Mitgliedern, die ansonsten passiv sind. Es wird für die Dauer von 2 Jahren ab Wahltag
gewählt.
2. Das SG hat ausschließlich die Aufgabe, auf Antrag Streitfragen zwischen dem Verein
und seinen Mitgliedern zu schlichten. Es gilt als Berufungsinstanz gemäß der Satzung,
insbesondere bei Ausschlussverfahren.
3. Anträge an das SG müssen schriftlich gestellt werden.
4. Scheidet ein Mitglied des SG vorzeitig aus, so kann der ETA für die restliche Amtsdauer
ein Ersatzmitglied wählen.
§ 14 Die Kassenprüfer (Revisoren)
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 2 Jahren mindestens
zwei Kassenprüfer (nur passive Mitglieder).
2. Mindestens 4 Wochen vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung (=Jahreshauptversammlung)
haben die Kassenprüfer den Kassenbericht des zuständigen
Vorstandsmitglieds (Kassier) auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen.
3. Der Prüfbericht ist bei der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich vorzulegen und
den Mitgliedern mündlich vorzutragen.
§ 15 Die Mitgliederversammlung (=Jahreshauptversammlung)
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung als höchstes beschlussfähiges Organ hat
folgende Aufgaben:
a) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Team I (Vorstand)
b) Prüfung des Geschäftsberichtes und der Jahresabrechnung
d) Entlastung des Team I (Vorstand)
e) Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll jährlich einmal stattfinden. Das Team I
(Vorstand) hat hierzu die Mitglieder schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und des
Versammlungsortes mit einer Frist von mindestens 14 Tagen zwischen dem Ladungsund
Versammlungstag einzuberufen.
3. Das Team I kann, wenn dies erforderlich ist, eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen. Das Team I (Vorstand) muss dies tun, wenn:
a) mindestens 1/3 der Mitglieder einen solchen Antrag unter Angabe der
Tagesordnung und der Gründe schriftlich stellen,
b) der Teamausschuss dies mit 2/3 Mehrheit, bei Anwesenheit aller
Teamausschussmitglieder, beschließt und das Team I (Vorstand) unter Angabe
der Tagesordnung und der Gründe dazu schriftlich auffordert.
4. Die Mitgliederversammlung ist – soweit die Satzung nicht ausdrücklich ein anderes
bestimmt – beschlussfähig, wenn mindestens 3/10 der Mitglieder anwesend sind. In der
Ladung zur Mitgliederversammlung kann für den Fall der Beschlussunfähigkeit bereits zu
einer zweiten Mitgliederversammlung, die am gleichen Tage wie die erste stattfindet,
geladen werden. Diese zweite Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
5. Die Mitgliederversammlung ist in jedem Fall durch ein Mitglied des Team I (Vorstand), im
Allgemeinen durch den 1. Vorstand zu leiten. Mit Ausnahme der in der Satzung
bestimmten besonderen Fälle beschließt sie mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit
gilt als Ablehnung eines Antrages.
6. Über die Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins und die vorzeitige
Abberufung von Mitgliedern des Team I (Vorstand), kann nur in einer zu diesem Zweck
mit entsprechender Tagesordnung einberufenen Mitgliederversammlung und nur mit
einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
7. Anträge der Mitglieder für die Tagesordnung müssen 8 Tage vor der ordentlichen und 3
Tage vor der außerordentlichen Mitgliederversammlung bei der Geschäftsadresse
schriftlich eingegangen sein.
8. Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, das alle Beschlüsse im
Wortlaut und die Abstimmungsergebnisse enthält. Es ist vom Leiter der Versammlung
und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
9. Für die Wahlen gilt folgendes:
a) Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer eines Wahlganges und
der vorgehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
b) Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen
erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die die beiden
höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. Dies gilt ausschließlich für die Wahl der
Mitglieder des Team I (Vorstand).
Mehrheit heißt: 50 % + 1 gültige Stimme
§ 16 Prinzenpaar und Hofstaat
Faschingsprinzen und -prinzessinnen sowie der Hofstaat werden vom Team I, vom
Teamausschuss oder von anderen Mitgliedern vorgeschlagen und gemeinsam vom Team I
und ET 1 gewählt.
Das Prinzenpaar hat nach seiner Wahl einen vom Team I festgesetzten, angemessenen
Beitrag der Vereinskasse zu überweisen und eine Verpflichtungserklärung durch Unterschrift
anzuerkennen.
§ 17 Unfall- und Haftpflichtschutz
Der Unfall- und Haftpflichtschutz ist jederzeit von jedem Mitglied beim Team I einzusehen.
Umfang und Höhe werden vom Team I (Vorstand) festgelegt.
§ 18 Mitfahrt passiver Mitglieder und fremder Personen
1. Passive Mitglieder können jederzeit bei Fahrten der FGF München-Johanneskirchen zu
Einzügen oder Veranstaltungen mitfahren, sofern der Platz in den dafür bestimmten
Fahrzeugen ausreicht.
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Der Besuch von Veranstaltungen, bei denen die FGF München-Johanneskirchen auftritt
oder einzieht, regelt sich unabhängig davon, wobei der Verein nicht verpflichtet ist,
Eintrittskarten oder Plätze reservieren zu lassen.
2. Fremde Personen können nur mitgenommen werden, wenn nach Berücksichtigung der
passiven Mitglieder noch Platz vorhanden ist. Ansonsten gilt § 18 Absatz 1
entsprechend. Fremde Personen haben bei einer eventuellen Mitfahrt einen vom Team I
festgelegten Beitrag für die Fahrt an den jeweiligen Fahrleiter zu bezahlen.
3. Der Fahrleiter ist berechtigt, einzelnen, nicht erwünschten Personen, ohne besondere
Begründung die Mitfahrt zu untersagen.
§ 19 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung von drei Viertel
der abgegebenen gültigen Stimmen.
3. Liquidatoren sind die Mitglieder des Team I (Vorstand), soweit die
Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt. Aufgaben und Befugnisse der
Liquidatoren richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
4. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus
einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 20 Anfallsberechtigung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das nach der Liquidation verbleibende Vermögen des Vereins an eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für
die Kinderhospizarbeit.
Die vorstehende Satzung wurde bei der Gründungsversammlung am 06.05.1978 errichtet und
beinhaltet die Änderungen, die in den Jahreshauptversammlungen am 25.04.1981, 26.04.1991,
17.05.2002, 03.05.2013 und 09.10.2020 beschlossen wurden.